Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – sollte ein Protokoll über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Hinweisgebersystems der Organisation geführt werden. Hier ist ein Beispiel dafür, wie eine Aufzeichnung aussehen kann und unterstützen Sie gerne mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften.